BayObLG - Beschluss vom 31.10.2002
2Z BR 105/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 220
Vorinstanzen:
LG Würzburg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 1231/01
AG Kitzingen UR II 40/99,

Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren - fristwahrende sofortige weitere Beschwerde - Rücknahme der Rechtsbeschwerde - unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde

BayObLG, Beschluss vom 31.10.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 105/02

DRsp Nr. 2003/2720

Kostenerstattung im Wohnungseigentumsverfahren - fristwahrende sofortige weitere Beschwerde - Rücknahme der Rechtsbeschwerde - unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde

»Wird die sofortige weitere Beschwerde ausdrücklich zur Fristwahrung eingelegt und vor ihrer Begründung, jedenfalls innerhalb angemessener Zeit, zurückgenommen, kann es billigem Ermessen entsprechen, davon abzusehen, die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren anzuordnen. Nichts anderes gilt, wenn der Rechtsbeschwerdegegner bereits unselbständige Anschlussrechtsbeschwerde eingelegt hatte.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Die Antragsteller haben beantragt, Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 25.10.1999 für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag am 1.6.2001 teilweise stattgegeben. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsteller hat das Landgericht am 16.9.2002 einen weiteren Eigentümerbeschluss für ungültig erklärt und die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens den Antragsgegnern auferlegt, von der Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten jedoch abgesehen.