Gründe:
Das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde nach § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Gegen den Beschluß des Landgerichts, das im Beschwerdeverfahren eine isolierte Kostenentscheidung erlassen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmer-mann, FGG, 13.Aufl., 1992, § 20a Rn. 19a m.w.N.). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Bei verkündeten Beschlüssen beginnt die Frist für jede Partei gesondert mit der Zustellung an sie zu laufen, §§ 329 Abs. 2 S. 2, 270 Abs. 1 ZPO. Fehlt es - wie vorliegend - an der Zustellung, so gelten die §§ 516, 552 ZPO entsprechend (vgl. Zöller-Gummer, 19.Aufl., 1995, § 577 Rn. 7). Die 5-Monats-Frist ist gewahrt.
Der gem. § 20a Abs. 2 FGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200.- DM ist erreicht.