OLG Köln - Beschluß vom 10.11.1995
16 Wx 188/95
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NJWE-MietR 1996, 158
OLGReport-Köln 1996, 55
WuM 1996, 376

Kostenlast im WEG-Verfahren

OLG Köln, Beschluß vom 10.11.1995 - Aktenzeichen 16 Wx 188/95

DRsp Nr. 1996/20601

Kostenlast im WEG -Verfahren

Auch unter Berücksichtigung des § 47 S. 2 WEG sind einem Antragsteller dann alle Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, wenn er das WEG -Verfahren zu Unrecht gewählt hat und wenn ihm im an sich zuständigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit diese Kosten gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

Das von dem Antragsgegner eingelegte Rechtsmittel ist als sofortige weitere Beschwerde nach § 20 a Abs. 2 FGG zulässig. Gegen den Beschluß des Landgerichts, das im Beschwerdeverfahren eine isolierte Kostenentscheidung erlassen hat, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben (Keidel/Kuntze/Winkler/Zimmer-mann, FGG, 13.Aufl., 1992, § 20a Rn. 19a m.w.N.). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelegt. Bei verkündeten Beschlüssen beginnt die Frist für jede Partei gesondert mit der Zustellung an sie zu laufen, §§ 329 Abs. 2 S. 2, 270 Abs. 1 ZPO. Fehlt es - wie vorliegend - an der Zustellung, so gelten die §§ 516, 552 ZPO entsprechend (vgl. Zöller-Gummer, 19.Aufl., 1995, § 577 Rn. 7). Die 5-Monats-Frist ist gewahrt.

Der gem. § 20a Abs. 2 FGG erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 200.- DM ist erreicht.