I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Den Antragstellern gehören Räume, die in der Teilungserklärung als Speicherräume bezeichnet sind. In einem Nachtrag vom 12.2.1987 zur Teilungserklärung wurde im Anschluß an den Ausbau der Speicherräume bestimmt:
V.
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