BayObLG - Beschluß vom 16.03.2000
2Z BR 181/99
Normen:
WEG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 1015
ZfIR 2000, 378
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 15762/99
AG München 482 UR II 749/98 ,

Kostenregelung für der Gemeinschaft entstehende Kosten, die dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zuzuordnen sind

BayObLG, Beschluß vom 16.03.2000 - Aktenzeichen 2Z BR 181/99

DRsp Nr. 2000/3841

Kostenregelung für der Gemeinschaft entstehende Kosten, die dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers zuzuordnen sind

»1. Ist nichts anderes vereinbart, entspricht es allgemeinen Grundsätzen, daß ein Wohnungseigentümer, dem die Teilungserklärung den Ausbau der in seinem Sondereigentum stehenden Speicherräume zu einer Wohnung gestattet, in Abänderung der Kostenregelung des § 16 Abs. 2 WEG sowohl die Kosten des Ausbaus als auch die daraus für die Gemeinschaft entstehenden Folgekosten zu tragen hat.2. Ist ein Rechtsmittel gegen einen Zwischenfeststellungsbeschluß ohne Erfolg geblieben, so ist es nicht zulässig, die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem abschließenden Beschluß zu überlassen.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2 ; ZPO § 256 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.

Den Antragstellern gehören Räume, die in der Teilungserklärung als Speicherräume bezeichnet sind. In einem Nachtrag vom 12.2.1987 zur Teilungserklärung wurde im Anschluß an den Ausbau der Speicherräume bestimmt:

V.