Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss dahin geändert, dass die Beteiligte zu 1 auch die dem Beteiligten zu 2 im ersten und zweiten Rechtzug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.
Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Beteiligten zu 1 zur Last.
Wert: außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2 in den ersten beiden Rechtszügen
I.
Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft.
Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Hausgeldzahlung mit Beschluss vom 27. Juni 2006 dem Beteiligten zu 2 aufgegeben, an die Beteiligte zu 1 zu Händen der Verwalterin nach 2.578,92 Euro nebst Zinsen sowie 25,- Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 144,59 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
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