OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.12.2008
I-3 Wx 254/08
Normen:
WEG § 47 Abs. 2 a.F.; WEG § 62 a.F.;
Fundstellen:
MietRB 2009, 169
NZM 2009, 520
WuM 2009, 375
ZMR 2009, 305
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 11.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 323/07
AG Solongen, - Vorinstanzaktenzeichen 15 II 36/06

Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2008 - Aktenzeichen I-3 Wx 254/08

DRsp Nr. 2009/1645

Kostentragung bei Rücknahme eines Antrags durch die Wohnungseigentümergemeinschaft

Nimmt die Wohnungseigentümergemeinschaft in einem auf Zahlung von Wohngeld gerichteten Verfahren wegen der unsicherer gewordenen Basis ihrer Forderung (Ungültigerklärung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen in einem Parallelverfahren) ihren Antrag "zur Vermeidung weiterer Kosten" zurück, so rechtfertigt dies eine sie gegenüber sonstigen Antragsrücknahmen privilegierende Kostenregelung nicht.

Tenor:

Auf das Rechtsmittel wird der angefochtene Beschluss dahin geändert, dass die Beteiligte zu 1 auch die dem Beteiligten zu 2 im ersten und zweiten Rechtzug notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde fallen der Beteiligten zu 1 zur Last.

Wert: außergerichtliche Kosten des Beteiligten zu 2 in den ersten beiden Rechtszügen

Normenkette:

WEG § 47 Abs. 2 a.F.; WEG § 62 a.F.;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1 und 2 bilden die im Rubrum genannte Eigentümergemeinschaft.

Das Amtsgericht hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf Hausgeldzahlung mit Beschluss vom 27. Juni 2006 dem Beteiligten zu 2 aufgegeben, an die Beteiligte zu 1 zu Händen der Verwalterin nach 2.578,92 Euro nebst Zinsen sowie 25,- Euro vorgerichtliche Mahnkosten und 144,59 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.