BayObLG - Beschluß vom 26.07.1994
2Z BR 62/94
Normen:
FGG § 25 ; WEG § 47 ;
Fundstellen:
WuM 1995, 71

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 26.07.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 62/94

DRsp Nr. 1995/1262

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»1. Wer ein Rechtsmittel zurücknimmt, hat grundsätzlich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen; die Umstände des Einzelfalls können aber eine andere Entscheidung rechtfertigen. 2. Eine Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht an das Gericht des ersten Rechtszugs ist nur in Ausnahmefällen zulässig und in keinen Fall zwingend vorgeschrieben.«

Normenkette:

FGG § 25 ; WEG § 47 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Der Antragsgegner zu 1 ist zugleich der Verwalter der Wohnanlage.