BayObLG - Beschluß vom 04.03.1999
2Z BR 17/99
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1999, 1245
NZM 1999, 506
WuM 2000, 154
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 12877/98
AG München UR II 907/96 ,

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

BayObLG, Beschluß vom 04.03.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 17/99

DRsp Nr. 1999/6320

Kostentragung bei Rücknahme eines Rechtsmittels

»Grundsätzlich hat derjenige, der ein Rechtsmittel zurücknimmt, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ausnahmsweise kann jedoch von der Anordnung einer Kostenerstattung abgesehen werden, wenn die Zurücknahme auf der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels beruht. Dies setzt aber voraus, daß die Zurücknahme alsbald erfolgt und dem Gericht sowie den Beteiligten ein Aufwand an Zeit und Kosten dadurch erspart wird.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von dem weiteren Beteiligten verwaltet wird.