OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2005
20 W 125/05
Normen:
FGG § 20a Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Hanau, - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 7/05

Kostentragung nach Beschwerderücknahme bei vom Gericht vermittelter Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 20 W 125/05

DRsp Nr. 2005/10982

Kostentragung nach Beschwerderücknahme bei vom Gericht vermittelter Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels

»1. Gegen einen Beschluss des Landgerichts, in dem dieses nach Beschwerderücknahme isoliert über die Kosten der Erstbeschwerde in einem WEG -Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde gegeben, wenn der Beschwerdewert des § 20a Abs. 2 FGG überschritten ist und in der Hauptsache eine Entscheidung nach § 45 Abs. 1 WEG angefochten werden könnte. 2. Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist durch das Rechtsbeschwerdegericht nur beschränkt nachprüfbar. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht nicht die Erstattung der außergerichtlichen Kosten anordnet, wenn nach gerichtlichem Hinweis auf die Erfolglosigkeit die Beschwerde zurückgenommen wird.«

Normenkette:

FGG § 20a Abs. 2 ; WEG § 45 Abs. 1 ; WEG § 47 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ... in O1.

Die Gemeinschaft beschloss am 13.02.2004 zu TOP 3 und Top 4 mehrheitlich die Genehmigung der Gesamt- und Einzeljahresabrechnungen 2003, zu TOP 5 und 6 die Genehmigung der Gesamt- und Einzelwirtschaftspläne 2004 und zu TOP 7 die Entlastung des Verwalters für 2003 (Bl. 9 d. A.). Der Antragsteller hat mit am 11.03.2004 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz die am 13.02.2004 zu TOP 3-7 gefassten Beschlüsse angefochten.