BayObLG - Beschluss vom 14.11.2002
2Z BR 116/02
Normen:
WEG § 47 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2003, 518
ZMR 2003, 364
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 2841/02
AG Fürth (Bay.) 7 UR II 134/01,

Kostentragung nach Rechtsmittelrücknahme im Wohnungseigentumsverfahren - offensichtliche Erfolglosigkeit

BayObLG, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 116/02

DRsp Nr. 2003/2702

Kostentragung nach Rechtsmittelrücknahme im Wohnungseigentumsverfahren - offensichtliche Erfolglosigkeit

»1. Nimmt ein Wohnungseigentümer, der aufgrund eines bestandskräftigen Eigentümerbeschlusses über den Wirtschaftsplan zur Zahlung von Wohngeld verpflichtet wurde und hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt hat, das Rechtsmittel zurück, ist es grundsätzlich ermessensfehlerhaft, davon abzusehen, ihm auch die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. 2. Grundsätzlich kann zwar dann von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten abgesehen werden, wenn ein Rechtsmittel aufgrund der vom Gericht vermittelten Einsicht in die Erfolglosigkeit zurückgenommen wird. Dies gilt aber jedenfalls dann nicht, wenn die Erfolglosigkeit offensichtlich ist.«

Normenkette:

WEG § 47 ;

Gründe:

I.