Das Rechtsmittel des Beklagten, mit welchem er seine Verurteilung zur Zahlung von restlichem Mietzins für die Monate Februar bis April 1999 in Höhe von (3 x 6.026,20 DM) 18.078,60 DM nebst Zinsen bekämpft, bleibt ohne Erfolg.
I.
1.
Die Kündigungserklärung des Beklagten vom 29. April 1999 (gemeint ist: 29. März 1999, GA 14), bleibt, wie das Landgericht zu Recht erkannt hat, ohne Einfluss auf die Vertragsbeziehungen der Parteien. Mit Blick auf den Zugang der Kündigung am 31. März 1999 könnte sie ohnehin den geschuldeten Mietzins allenfalls für den Monat April 1999 berühren. Aber auch das ist nicht der Fall:
a)
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