Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.
Das Mietverhältnis der Parteien ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 1998 zum 31. Oktober 1998 beendet worden, weil die im Schreiben der erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten vom 24. Juli 1998 gesetzte Frist zum 30. Juli 1998 zu kurz bemessen war und der Kläger nach der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten keine Veranlassung mehr hatte, sich zur Zustimmung zu einer Untervermietung des Mietobjekts an den Rechtsanwalt ##### zu erklären. Der Kläger musste vielmehr aufgrund der Kündigung des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte von einer Untervermietung Abstand genommen hatte und sich kompromisslos aus dem bis zum 31. Juli 2000 fest abgeschlossenen Mietverhältnis lösen wollte. Anlass für eine Erklärung zur Untervermietung bestand deshalb für den Kläger nicht mehr.
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