OLG Celle - Urteil vom 02.02.2000
2 U 90/99
Normen:
BGB § 549 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2000, 148
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 183/98

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Versagung der Zustimmung zur Untervermietung

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2000 - Aktenzeichen 2 U 90/99

DRsp Nr. 2004/8102

Kündigung des Mietverhältnisses wegen Versagung der Zustimmung zur Untervermietung

Hat der Mieter dem Vermieter eine unangemessen kurze Frist zur Rückäußerung über die Erteilung der Zustimmung zu einer beabsichtigten Untervermietung gesetzt, so ist die unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Frist erklärte Kündigung unwirksam.

Normenkette:

BGB § 549 Abs. 1 S. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet.

Das Mietverhältnis der Parteien ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 31. Juli 1998 zum 31. Oktober 1998 beendet worden, weil die im Schreiben der erstinstanzlichen Bevollmächtigten des Beklagten vom 24. Juli 1998 gesetzte Frist zum 30. Juli 1998 zu kurz bemessen war und der Kläger nach der Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beklagten keine Veranlassung mehr hatte, sich zur Zustimmung zu einer Untervermietung des Mietobjekts an den Rechtsanwalt ##### zu erklären. Der Kläger musste vielmehr aufgrund der Kündigung des Beklagten davon ausgehen, dass der Beklagte von einer Untervermietung Abstand genommen hatte und sich kompromisslos aus dem bis zum 31. Juli 2000 fest abgeschlossenen Mietverhältnis lösen wollte. Anlass für eine Erklärung zur Untervermietung bestand deshalb für den Kläger nicht mehr.