VerfGH Berlin - Beschluss vom 24.08.2000
VerfGH 73/99
Normen:
BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)743b
JR 2002, 101
NJW-RR 2000, 1609
NZM 2001, 87
ZMR 2001, 87

Kündigung wegen Eigenbedarfs; Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung

VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.08.2000 - Aktenzeichen VerfGH 73/99

DRsp Nr. 2004/1287

Kündigung wegen Eigenbedarfs; Ernsthaftigkeit des Eigennutzungswunsches - Umfang der gerichtlichen Nachprüfung

Im Falle einer Eigenbedarfskündigung muss das Fachgericht grundsätzlich allen vom Mieter vorgebrachten Einwänden nachgehen, die Zweifel an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches des Vermieters begründen. Das gilt auch für den Fall, dass das Gericht im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens erneut mit der Hauptsache befasst ist und die fragliche Wohnung inzwischen tatsächlich von der in der Kündigung benannten Bedarfsperson genutzt wird.

Normenkette:

BGB § 564 b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(133)743b
JR 2002, 101
NJW-RR 2000, 1609
NZM 2001, 87
ZMR 2001, 87