AG Regensburg, Urteil vom 18.04.1991 - Aktenzeichen 8 C 42/91
DRsp Nr. 2001/8527
Kündigung wegen gewerblicher Nutzung
Eine nicht erlaubte gewerbliche Nutzung des Mietobjekts berechtigt den Vermieter nur dann zur Kündigung, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn das Gewerbe nur für eine kurze Zeit ausgeübt wurde, Publikumsverkehr in den Wohnräumen nicht zur Folge hatte, es sich vielmehr um ein sog. "stilles Gewerbe" handelte, bei dem der Vermieter in der Regel verpflichtet gewesen wäre, die Zustimmung zu erteilen.