LG Berlin - Urteil vom 19.12.1997 (63 S 323/97) - DRsp Nr. 1999/4350
LG Berlin, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 63 S 323/97
DRsp Nr. 1999/4350
»Bei der Ermittlung der Kappungsgrenze nach § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3MHG bleiben Mieterhöhungen nach §§ 3 bis 5MHG, die innerhalb des in § 2 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 3MHG genannten Drei-Jahres-Zeitraums erfolgt sind, außer Betracht. Dagegen sind Erhöhungen nach den §§ 3 bis 5MHG, die länger als drei Jahre zurückliegen, bei der Berechnung der Kappungsgrenze aus dem Ausgangsmietzins nicht herauszurechnen.«