I.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Diese Feststellung wird durch das Berufungsgericht wie folgt ergänzt:
Im Formularmietvertrag vom 2.5.1985 hieß es in § 7 Abs. 1:
"Die Schönheitsreparaturen während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter."
Die Fußnote zu § 7 Abs. 1 lautete:
"Im Allgemeinen werden Schönheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeiträumen erforderlich sein:
in Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre,
in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen u. Toiletten alle 5 Jahre,
in anderen Nebenräumen alle 7 Jahre.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 hieß es:
"Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach dem Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf seine Kosten - ohne Berücksichtigung im Mietpreis - übernimmt oder dem Vermieter diese Kosten erstattet".
Der zuvor zwischen den Parteien geltende Mietvertrag vom 8.9.1982 hatte keine Abwälzung der Verpflichtung zur Erledigung der Schönheitsreparaturen enthalten.
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