LG Bremen - Beschluß vom 02.10.1997
2 T 436/97
Normen:
WEG § 23, § 24 Abs. 2, Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
DRsp I(152)307d
WuM 1998, 239

LG Bremen - Beschluß vom 02.10.1997 (2 T 436/97) - DRsp Nr. 1999/4313

LG Bremen, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 2 T 436/97

DRsp Nr. 1999/4313

Es gehört zu den Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu setzen; er kann einem Antrag nicht von vornherein ablehnen oder die Aufnahme in die Tagesordnung von einem Quorum abhängig machen.

Normenkette:

WEG § 23, § 24 Abs. 2, Abs. 4 S. 2;
Fundstellen
DRsp I(152)307d
WuM 1998, 239