LG Bremen - Beschluß vom 02.10.1997 (2 T 436/97) - DRsp Nr. 1999/4313
LG Bremen, Beschluß vom 02.10.1997 - Aktenzeichen 2 T 436/97
DRsp Nr. 1999/4313
Es gehört zu den Pflichten des Wohnungseigentumsverwalters, die rechtzeitig gestellten sachgerechten Anträge eines Wohnungseigentümers zur Tagesordnung auf die Tagesordnung der zukünftigen Wohnungseigentümerversammlung zu setzen; er kann einem Antrag nicht von vornherein ablehnen oder die Aufnahme in die Tagesordnung von einem Quorum abhängig machen.