LG Bremen - Beschluß vom 11.02.1992 (2 T 10/92) - DRsp Nr. 1995/10384
LG Bremen, Beschluß vom 11.02.1992 - Aktenzeichen 2 T 10/92
DRsp Nr. 1995/10384
1. Ist in der Teilungserklärung ein Teileigentum einer Wohnungseigentumsanlage als »Laden« bezeichnet, liegt in dieser Bezeichnung eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 Abs. 1WEG.2. Mit der Zweckbestimmung eines Teileigentums als Laden ist der Betrieb einer Pizzeria nicht vereinbar.