LG Frankfurt/Main vom 25.06.1991
2/11 S 601/90
Normen:
BGB § 541b Abs. 1;

LG Frankfurt/Main - 25.06.1991 (2/11 S 601/90) - DRsp Nr. 1993/2310

LG Frankfurt/Main, vom 25.06.1991 - Aktenzeichen 2/11 S 601/90

DRsp Nr. 1993/2310

»Es soll ein Rechtsentscheid zu folgenden Fragen eingeholt werden: 1. Bezieht sich der Begriff »allgemein üblich« in § 541 b Abs. 1 BGB auf den Zustand der Wohnungen im gesamten erweiterten Bundesgebiet oder auf den Ortsbereich, in dem die zu modernisierende Wohnung liegt? 2. Ist der »allgemein« übliche Zustand erst bei überschreiten der 90 % Grenze erreicht oder ist auch eine geringere Grenze (etwa 75 %) möglich?«

Normenkette:

BGB § 541b Abs. 1;

Der Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages vom 27.03.1971 eine Wohnung im einem Hause der Klägerin. Mit Schreiben vom 01.09.1989 begehrte die Klägerin vom Beklagte Duldung einzelner Modernisierungsmaßnahmen.

Mit Teilurteil vom 21.09.1990 gab das Amtsgericht der Klage hinsichtlich der Sanierungsarbeiten, nämlich der Arbeiten zur Herstellung eines Bades sowie zum Einbau einer Heizungsanlage statt.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.