Der Beklagte bewohnt aufgrund eines Mietvertrages vom 27.03.1971 eine Wohnung im einem Hause der Klägerin. Mit Schreiben vom 01.09.1989 begehrte die Klägerin vom Beklagte Duldung einzelner Modernisierungsmaßnahmen.
Mit Teilurteil vom 21.09.1990 gab das Amtsgericht der Klage hinsichtlich der Sanierungsarbeiten, nämlich der Arbeiten zur Herstellung eines Bades sowie zum Einbau einer Heizungsanlage statt.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese ordnungsgemäß begründet.
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