LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.1997 2/11 S 55/97
Normen:
MHG § 4;
Fundstellen:
DRsp I(133)652b
NZM 1998, 434
WuM 1997, 630
ZMR 1997, 642
LG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.09.1997 (2/11 S 55/97) - DRsp Nr. 1999/4385
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 2/11 S 55/97
DRsp Nr. 1999/4385
Bei einem gemischt genutzten Gebäude dürfen die Wohnraummieter grundsätzlich nicht mit Kosten belastet werden, die durch die gewerbliche Nutzung entstehen. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung zwischen Wohn- und Gewerberäumen nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden. Auch wenn im endgültigen Grundsteuerbescheid der Gemeinde nur ein einheitlicher Grundsteuerbetrag für das Mietobjekt ausgewiesen ist, kann die Grundsteuer regelmäßig anhand der Ertragswertberechnung der Finanzbehörde (Ermittlung der Jahresrohmieten) nach Wohn- und Gewerbeflächen aufgeteilt werden.
Normenkette:
MHG § 4;
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