LG Stuttgart - Beschluß vom 27.05.1992
2 T 390/92
Normen:
WEG § 23, § 24, § 26 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 565

LG Stuttgart - Beschluß vom 27.05.1992 (2 T 390/92) - DRsp Nr. 1995/7919

LG Stuttgart, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 2 T 390/92

DRsp Nr. 1995/7919

Das Wohnungseigentumsgericht kann einen Miteigentümer zur Einberufung und Leitung einer Wohnungseigentümerversammlung ermächtigen, wenn der Verwalter seiner Verpflichtung zur Einberufung der Eigentümerversammlung nicht nachkommt; durch diese Verfahrensweise wird die Einberufung eines Notverwalters entbehrlich; das Gericht kann von Amts wegen die sofortige Vollziehbarkeit der Ermächtigung aussprechen.

Normenkette:

WEG § 23, § 24, § 26 Abs. 3, § 44 Abs. 3, § 45 Abs. 2 ;
Fundstellen
WuM 1992, 565