LG Zwickau - Urteil vom 12.12.1997 (6 S 202/97) - DRsp Nr. 1999/4306
LG Zwickau, Urteil vom 12.12.1997 - Aktenzeichen 6 S 202/97
DRsp Nr. 1999/4306
Für die Berechnung der Kündigungsfrist kommt es darauf an, wann das Mietobjekt überlassen wurde; das gilt auch dann, wenn dieselben Vertragsparteien über das Mietobjekt einen neuen Mietvertrag abschließen. Die Überlassung kann schon vor Abschluß des Mietvertrags erfolgen.