BGH - Beschluß vom 13.09.2000
V ZB 14/00
Normen:
BGB § 877 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 ;
Fundstellen:
BGHZ 145, 133
FGPrax 2001, 7
MDR 2001, 80
NJW 2000, 3643
NZM 2000, 1187
WM 2000, 2348
WuM 2000, 682
ZMR 2001, 119
ZNotP 2000, 495
ZfIR 2000, 884
Vorinstanzen:
BayObLG,
LG München,
AG München,

Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

BGH, Beschluß vom 13.09.2000 - Aktenzeichen V ZB 14/00

DRsp Nr. 2000/8182

Löschung eines Sondernutzungsrechts im Grundbuch

»a) Betroffen von einer Eintragung in das Grundbuch ist jeder, dessen grundbuchmäßiges Recht durch die vorzunehmende Eintragung nicht nur wirtschaftlich, sondern rechtlich beeinträchtigt wird oder zumindest rechtlich nachteilig berührt werden kann. b) Von der Löschung eines Sondernutzungsrechts in dem Wohnungsgrundbuch ist nur der begünstigte Eigentümer betroffen. c) Die Löschung bedarf auch sachenrechtlich nicht der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer. d) Ein Sondernutzungsrecht kann schuldrechtlich nicht durch einseitigen Verzicht, sondern nur im Wege einer Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 1 WEG aufgehoben werden.«

Normenkette:

BGB § 877 ; GBO § 19 ; WEG § 10 Abs. 1, § 15 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin einer Wohnung. Im Grundbuch sind zu ihren Gunsten als Inhalt des Sondereigentums zwei in der Teilungserklärung vom 23. Oktober 1978/5. Oktober 1979 begründete Sondernutzungsrechte an Gartenanteilen eingetragen. Das Wohnungseigentum ist lastenfrei.