WEG § 5 Abs. 1 und 2 § 14 Nr. 4 § 16 Abs. 2 § 21 Abs. 4 und 5 ; ZPO § 264 § 577a (a.F.) ;
Fundstellen:
ZMR 2003, 366
Vorinstanzen:
LG Augsburg 7 T 1355/00 und 1356/00,
AG Landsberg a. Lech 1 UR II 23/99,
Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im Beschwerdeverfahren - Beseitigung von bauseits vorhandenen Nässeschäden - Erstattungsanspruch bei Instantsetzung gemeinschaftlichen Eigentums
BayObLG, Beschluss vom 20.11.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 45/02
DRsp Nr. 2003/2700
Mängelbeseitigung durch Wohnungseigentümer - Antragsänderung im Beschwerdeverfahren - Beseitigung von bauseits vorhandenen Nässeschäden - Erstattungsanspruch bei Instantsetzung gemeinschaftlichen Eigentums
»1. Hat ein Wohnungseigentümer im ersten Rechtszug mit seinem Verlangen obsiegt, die übrigen Wohnungseigentümer zur Mitwirkung bei der Beseitigung von Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verpflichten, so kann er, wenn er die Mängel zwischenzeitlich im Einvernehmen mit den übrigen Wohnungseigentümern auf seine Kosten behoben hat, durch Antragsänderung im Beschwerdeverfahren die von ihm zur Mängelbeseitigung aufgewandten Kosten anteilig verlangen.Eine derartige Antragsänderung enthält regelmäßig zugleich eine Anschlussbeschwerde.2. Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzungs- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen (hier: Beseitigung von bauseits vorhandenen Nässeschäden).
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