I.
Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1992 durch die Bauträgerin begründet; sie war bis Ende 1998 Erstverwalterin. Die Antragsgegnerin ist im Jahr 1999 aufgrund Verschmelzungsvertrags zwischen der Bauträgerin und einem anderen Rechtsträger entstanden.
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