BayObLG - Beschluss vom 18.09.2002
2Z BR 62/02
Normen:
WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 633 (a.F.) ;
Fundstellen:
NJW-RR 2002, 1668
NZM 2002, 957
OLGReport-BayObLG 2003, 284
ZMR 2002, 956
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1062/01
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen II 7/00

Mängelbeseitigungsanspruch wegen Baumängeln an Eigentumswohnanlage - Mitverschulden des Verwalters bei Untätigkeit der Wohnungseigentümer - Aufwendungsersatz für Sachverständigengutachten

BayObLG, Beschluss vom 18.09.2002 - Aktenzeichen 2Z BR 62/02

DRsp Nr. 2002/16304

Mängelbeseitigungsanspruch wegen Baumängeln an Eigentumswohnanlage - Mitverschulden des Verwalters bei Untätigkeit der Wohnungseigentümer - Aufwendungsersatz für Sachverständigengutachten

»1. Ein Mitverschulden des Verwalters ist schon dann zu bejahen, wenn beim Vorliegen von Baumängeln den Wohnungseigentümern zwar der drohende Ablauf der Verjährungsfrist bekannt ist, der Verwalter es aber unterlässt, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer über das weitere Vorgehen herbeizuführen. 2. Der Mängelbeseitigungsanspruch umfasst auch den Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die dem Besteller dadurch entstanden sind, dass er ein die Schadensursache untersuchendes und der Vorbereitung der Nachbesserung dienendes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben hat.«

Normenkette:

WEG § 27 Abs. 1 Nr. 2 ; BGB § 633 (a.F.) ;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage. Wohnungseigentum wurde im Jahr 1992 durch die Bauträgerin begründet; sie war bis Ende 1998 Erstverwalterin. Die Antragsgegnerin ist im Jahr 1999 aufgrund Verschmelzungsvertrags zwischen der Bauträgerin und einem anderen Rechtsträger entstanden.