I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Maklercourtage. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird vollen Umfangs Bezug genommen.
Die Kläger greifen das landgerichtliche Urteil im Wege der Berufung mit der Begründung an, bei der Beklagten habe wegen der Verwaltung der Wohnanlage mit dem Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorgelegen. Sie habe deshalb eine Maklerleistung nicht erbringen können. Diese rechtliche Schlussfolgerung habe von den Klägern trotz Kenntnis der Tatsache der Wohnungsverwaltung nicht gezogen werden können. Ein von der Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen habe nicht vorgelegen.
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