OLG Hamburg - Urteil vom 24.07.2002
8 U 53/02
Normen:
BGB §§ 652 653 812 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 877
OLGReport-Hamburg 2003, 135
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 318 O 336/01

Maklerlohnanspruchs eines zustimmungspflichtigen WEG-Verwalters

OLG Hamburg, Urteil vom 24.07.2002 - Aktenzeichen 8 U 53/02

DRsp Nr. 2003/6786

Maklerlohnanspruchs eines zustimmungspflichtigen WEG -Verwalters

»Der zur Veräußerungszustimmung verpflichtete Verwalter kann für die Parteien des Kaufvertrags keine echte Maklerleistung erbringen. Ein von dieser Rechtslage unabhängiges, selbständiges, auf Zahlung gerichtetes Schuldversprechen des Käufers im Kaufvertrag ebenso wie seine Kenntnis der Nichtschuld bei Leistung sind nach gewöhnlichen Umständen ausgeschlossen.«

Normenkette:

BGB §§ 652 653 812 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger verlangen von der Beklagten Rückzahlung geleisteter Maklercourtage. Auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils wird vollen Umfangs Bezug genommen.

Die Kläger greifen das landgerichtliche Urteil im Wege der Berufung mit der Begründung an, bei der Beklagten habe wegen der Verwaltung der Wohnanlage mit dem Zustimmungserfordernis nach § 12 WEG ein institutionalisierter Interessenkonflikt vorgelegen. Sie habe deshalb eine Maklerleistung nicht erbringen können. Diese rechtliche Schlussfolgerung habe von den Klägern trotz Kenntnis der Tatsache der Wohnungsverwaltung nicht gezogen werden können. Ein von der Maklerleistung unabhängiges Provisionsversprechen habe nicht vorgelegen.