Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Die Beklagte haftet dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die von ihm behaupteten Zusagen vor Abschluss des Mietvertrags vom 30. Oktober 1997. Mit Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die im ersten Rechtszug geltend gemachte Haftung der Beklagten wegen einer selbständigen Garantiezusage nicht schlüssig vorgetragen worden ist. Das greift der Kläger mit der Berufungsbegründung auch nicht an.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte darüber hinaus aber auch ein Schadensersatzanspruch unter dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo nicht zu.
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