BayObLG - Beschluß vom 25.11.1993
2Z BR 81/93
Normen:
WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 2, Abs. 4, § 47 ;

Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren

BayObLG, Beschluß vom 25.11.1993 - Aktenzeichen 2Z BR 81/93

DRsp Nr. 1994/1775

Materielle Rechtskraft von Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren

»1. Entscheidungen im Wohnungseigentumsverfahren werden grundsätzlich auch materiell rechtskräftig. Eine abändernde Entscheidung über denselben Verfahrensgegenstand ist nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 WEG zulässig.2. Die Kosten des Kaltwasserverbrauchs sind auch dann Kosten der Verwaltung oder des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, wenn für die einzelnen Wohnungen Wasseruhren vorhanden sind, der Wasserversorger aber gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einheitlich abrechnet.3. Bei der Kostenentscheidung nach Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist auch zu berücksichtigen, daß der Antragsteller ein Anfechtungsverfahren möglicherweise nur deshalb eingeleitet hat, weil der Verwalter das Protokoll über die Eigentümerversammlung nicht rechtzeitig verschickt hat.«

Normenkette:

WEG § 16 Abs. 2, § 45 Abs. 2, Abs. 4, § 47 ;

Gründe:

I. Antragstellerin und Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage mit 46 Wohnungen in acht Häusern; der weitere Beteiligte ist Verwalter. § 11 Abs. 2 Nr. 1 der als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragenen Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung - GO) regelt die Umlegung der Kosten von Heizung und Warmwasser; in Abs. 2 Nr. 2 ist bestimmt: