OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.06.2006
20 W 494/04
Normen:
WEG § 45 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2-9 T 294/04,

Materielle Rechtskraft von Sachentscheidungen in WEG-Verfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2006 - Aktenzeichen 20 W 494/04

DRsp Nr. 2007/1680

Materielle Rechtskraft von Sachentscheidungen in WEG -Verfahren

»1. Sachentscheidungen in Wohnungseigentumssachen sind der materiellen Rechtskraft in gleicher Weise zugänglich wie Urteile im Zivilprozess; sie entfalten damit Bindungswirkung für alle Beteiligten nach § 45 Abs. 2 Satz 2 WEG.2. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich jedenfalls auf alle formell am Verfahren Beteiligten. Sie beschränkt sich inhaltlich auf den Entscheidungsgegenstand, das heißt auf das Bestehen oder Nichtbestehen der geltend gemachten Rechtsfolge auf Grund des zwischen den Parteien vorgetragenen bzw. von Amts wegen festgestellten Sachverhalts. Maßgebend ist insoweit der Beschlusstenor. Reicht er zur Identifizierung des Entscheidungsgegenstandes nicht aus, sind zur Auslegung des Tenors die Gründe heranzuziehen.«

Normenkette:

WEG § 45 ;

Entscheidungsgründe:

I.