OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2009
I-15 Wx 288/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
MietRB 2009, 321
NZM 2010, 481
OLGReport-Hamm 2009, 750
WuM 2009, 599
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 23.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 280/07
AG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 71 II 28/07

Mehrheitsverhältnisse bei Festlegung einer in Sondernutzung eines einzelnen Wohnungseigentümers stehenden Gemeinschaftsfläche als Fluchtweg

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen I-15 Wx 288/08

DRsp Nr. 2009/19570

Mehrheitsverhältnisse bei Festlegung einer in Sondernutzung eines einzelnen Wohnungseigentümers stehenden Gemeinschaftsfläche als Fluchtweg

Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1;

Gründe:

I.