OLG Hamm - Beschluss vom 03.08.2009
15 Wx 288/08
Normen:
WEG § 15 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1;
Fundstellen:
ZMR 2010, 54
Vorinstanzen:
LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 280/07

Mehrheitsverhältnisse für eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich eines Fluchtwegs

OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2009 - Aktenzeichen 15 Wx 288/08

DRsp Nr. 2009/20639

Mehrheitsverhältnisse für eine Gebrauchsregelung der Wohnungseigentümergemeinschaft hinsichtlich eines Fluchtwegs

Die Wohnungseigentümer können im Einzelfall durch Stimmenmehrheit eine Gebrauchsregelung treffen, nach der eine im Sondernutzungsrecht eines einzelnen Wohnungseigentümers stehende Gemeinschaftsfläche im Notfall als Fluchtweg genutzt werden kann.

Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden den Beteiligten zu 2) als Gesamtschuldnern auferlegt.

Eine Erstattung außergerichtlicher Auslagen findet nicht statt.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

WEG § 15 Abs. 2; WEG § 14 Nr. 1;

Gründe:

I.