OLG Köln - Beschluss vom 10.03.2003
16 Wx 43/03
Normen:
WEG § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
ZfIR 2004, 172
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 28.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 29 T 23/01
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 204 II 61/00

Miet- und Wohnungsrecht; Bauliche Veränderung

OLG Köln, Beschluss vom 10.03.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 43/03

DRsp Nr. 2003/10236

Miet- und Wohnungsrecht; Bauliche Veränderung

Der Austausch von Fenstern ist dann als nachteilige und damit zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung anzusehen, wenn es wegen der Gestaltung der Fenster zu Veränderungen im Erscheinungsbild einer bisher einheitlichen äußerlichen Fassade kommt. Das Verlangen nach Beseitigung solcher eigenmächtig vorgenommener Veränderungen verstößt nicht deshalb gegen Treu und Glauben, weil die eingebauten Fenster im Rahmen von Schallschutzmaßnahmen von einem Dritten bezahlt wurden, neue Fenster in zulässiger Gestaltung von diesem Dritten aber nicht noch einmal bezahlt würden.

Normenkette:

WEG § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1) bis 4) bilden die aus 15 Wohnungen bestehende Wohnungseigentümergemeinschaft T-Straße in L-O, deren Verwalterin die Beteiligte zu 5) ist. Der Antragsgegner ist Eigentümer einer Wohnung im 2. Obergeschoss, die vermietet ist.

Die Fensteranlagen in dem 5-stöckigen Gebäude bestehen aus einem einflügeligen Schwingfenster mit Unterlicht.

Das Gebäude liegt innerhalb eines Gebietes, welches von Fluglärm besonders betroffen ist. Die Flughafen L/C GmbH bietet den betroffenen Eigentümern daher unter bestimmten Voraussetzungen den Einbau von passiven Schallschutzmaßnahmen, insbesondere Schallschutzfenstern, an.