Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um 20 %
LG Köln, vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 10 S 237/02
DRsp Nr. 2009/7535
Mietminderung bei Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Wohnfläche um 20 %
Haben die Parteien die Wohnfläche einer Wohnung im Mietvertrag mit 110 qm angegeben, so handelt es sich um die Vereinbarung einer Soll-Beschaffenheit. Beträgt die Wohnfläche tatsächlich nur 89 qm und damit 20 % weniger, so ist der Mieter in diesem Umfang zur Minderung der Miete berechtigt.