LG Berlin vom 08.01.1991
65 S 207/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
Grundeigentum 1991, 625

Mietminderung bei Durchfeuchtung nahezu aller Räume

LG Berlin, vom 08.01.1991 - Aktenzeichen 65 S 207/89

DRsp Nr. 2009/7148

Mietminderung bei Durchfeuchtung nahezu aller Räume

Sind die Küche, das Wohn- und das Schlafzimmer ständig durchfeuchtet, modrig und von Schimmelpilz befallen, so dass ein dauernder Aufenthalt nahezu unmöglich ist und ist lediglich ein kleines Zimmer der Wohnung mängelfrei, so ist eine Minderung des Mietzinses um 80 % gerechtfertigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen
Grundeigentum 1991, 625