Mietminderung bei Feuchtigkeit im Scheibenzwischenraum von Holzverbundfenstern
LG Berlin, vom 01.08.2003 - Aktenzeichen 64 S 65/03
DRsp Nr. 2009/7756
Mietminderung bei Feuchtigkeit im Scheibenzwischenraum von Holzverbundfenstern
Die für Holzverbundfenster typische Feuchtigkeit im Scheibenzwischenraum muss von einem Mieter hingenommen werden und berechtigt nicht zu einer Mietminderung.