LG Berlin, vom 19.03.1991 - Aktenzeichen 65 S 221/90
DRsp Nr. 2009/7724
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden im Bad
Ist die Ursache von Feuchtigkeitsschäden im Bad einer Mietwohnung streitig, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 5 % berechtigt. Dabei gereicht es dem Mieter nicht zum Verschulden, wenn er ein Fenster den ganzen Tag in gekippter Stellung offenhält.