Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall
LG Hamburg, vom 17.06.2003 - Aktenzeichen 307 S 48/02
DRsp Nr. 2009/7180
Mietminderung bei Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilzbefall
1. Kommt es (hier: nach dem Einbau von isolierverglasten Fenstern) in einer Mietwohnung zu Feuchtigkeit an den Wänden und Schimmelpilzbefall, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 30 % berechtigt.2. Der Vermieter ist in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig, dass die Feuchtigkeitsschäden durch vertragswidriges Verhalten des Mieters verursacht worden sind. Dabei ist ein Mieter ohne zusätzliche Vereinbarung im Mietvertrag nicht verpflichtet, größere Schrankwände in einem Abstand von mehr als 9 cm von der Außenwand entfernt aufzustellen.