AG Bonn vom 02.07.1991
6 C 402/89
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 543

Mietminderung bei Freisetzung von Asbestfasern, in der Raumluft nicht nachweisbar

AG Bonn, vom 02.07.1991 - Aktenzeichen 6 C 402/89

DRsp Nr. 2009/7261

Mietminderung bei Freisetzung von Asbestfasern, in der Raumluft nicht nachweisbar

Werden aus Nachtspeicheröfen einer Wohnung Asbestfasern freigesetzt, die zwar im Lüftungsschlitz des Gerätes durch Wischprobe, in der Raumluft aber praktisch nicht mehr nachweisbar sind, so ist eine Minderung des Mietzinses ausgeschlossen, weil die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht herabgesetzt ist, solange die Auswirkungen des Mangels nicht messbar sind.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1991, 543