Mietminderung bei Freisetzung von Asbestfasern, in der Raumluft nicht nachweisbar
AG Bonn, vom 02.07.1991 - Aktenzeichen 6 C 402/89
DRsp Nr. 2009/7261
Mietminderung bei Freisetzung von Asbestfasern, in der Raumluft nicht nachweisbar
Werden aus Nachtspeicheröfen einer Wohnung Asbestfasern freigesetzt, die zwar im Lüftungsschlitz des Gerätes durch Wischprobe, in der Raumluft aber praktisch nicht mehr nachweisbar sind, so ist eine Minderung des Mietzinses ausgeschlossen, weil die Gebrauchstauglichkeit der Mietwohnung nicht herabgesetzt ist, solange die Auswirkungen des Mangels nicht messbar sind.