AG Münster - Urteil vom 05.07.1991
4 C 83/91
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1991, 545

Mietminderung bei Hausmusik des Nachbarn außerhalb der Ruhezeiten in Zimmerlautstärke

AG Münster, Urteil vom 05.07.1991 - Aktenzeichen 4 C 83/91

DRsp Nr. 2001/12265

Mietminderung bei Hausmusik des Nachbarn außerhalb der Ruhezeiten in Zimmerlautstärke

Fühlt ein Mieter sich durch Hausmusik des Nachbarn gestört, so besteht dann kein Recht zur Minderung des Mietzinses, wenn dies außerhalb der Ruhezeiten und grundsätzlich mit Zimmerlautstärke geschieht.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 499 a ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die beklagten Eheleute, heute 79 Jahre und 76 Jahre alt, bewohnen seit 1982 eine Eigentumswohnung der in D. lebenden Kläger, und zwar die rechte Erdgeschosswohnung im Siebenfamilienhaus ... . Von April 1990 bis einschließlich Februar 1991 haben die Beklagten die Grundmiete um 10 % gekürzt, und zwar nach Ankündigung und mit der Begründung, in der Wohnung über ihnen machten die beiden Töchter der Streithelferin erheblich störende Hausmusik.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger die einbehaltene Miete.

Von den Klägern ist eine Aufstellung über die einzelnen Zeiten des Musizierens gemacht worden, die im Kern von den Klägern nicht beanstandet worden ist. Das Gericht hat die Streithelferin, ihre beiden Töchter von 12 und 14 Jahren gehört und zwei weitere Hausbewohner als Zeugen vernommen. Darüber hinaus sind insgesamt sieben schriftliche Äußerungen von Zeugen verwertet worden, auf die verwiesen wird.