AG Münster vom 12.08.2003
3 C 4259/02
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
WuM 2007, 87

Mietminderung bei hohlliegenden Fliesen eines Fliesenspiegels und Rissen in den Decken als Folge verschiedener Farbaufträge

AG Münster, vom 12.08.2003 - Aktenzeichen 3 C 4259/02

DRsp Nr. 2009/7492

Mietminderung bei hohlliegenden Fliesen eines Fliesenspiegels und Rissen in den Decken als Folge verschiedener Farbaufträge

1. Steht der Fliesenspiegel zwischen Esszimmer und Küche einer Mietwohnung teilweise unter Spannung und haben sich deshalb einzelne Fliesen vom Untergrund gelöst und klingen hohl, so ist gleichwohl ein Recht zur Mietminderung nicht gegeben, weil der Gebrauch der Mietwohnung nicht konkret beeinträchtigt wird. 2. Kommt es zu kleinen Rissen im Deckenanstrich aufgrund von Spannungen zwischen verschiedenen Farbaufträgen, so ist ein Recht zur Mietminderung jedenfalls dann nicht gegeben, wenn der Mieter diese Farbaufträge im Laufe von etwa zehn Jahren Mietzeit selbst aufgebracht hat.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
WuM 2007, 87