LG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.09.1995
2/11 S 147/95
Normen:
BGB § 537 Abs. 1;
Fundstellen:
WuM 1996, 535
WuM 1996, 535

Mietminderung bei Unbewohnbarkeit der Wohnung durch einen Wohnungsbrand

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.09.1995 - Aktenzeichen 2/11 S 147/95

DRsp Nr. 2001/12208

Mietminderung bei Unbewohnbarkeit der Wohnung durch einen Wohnungsbrand

Wird die Mietwohnung durch einen Wohnungsbrand unbewohnbar, so ist der Mieter in voller Höhe zur Mietminderung berechtigt, sofern der Vermieter nicht beweisen kann, dass der Brandschaden dem Obhutsbereich des Mieters zuzuordnen ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1;

Tatbestand:

Der Beklagte zu 1) mietete durch schriftlichen Vertrag ab 01.03.1986 eine Vier-Zimmer-Wohnung im Hause des Klägers in F., B. Der monatliche Mietzins beträgt insgesamt 950 DM.

Am 03. Dezember 1992 kam es zu einem Brand in der Küche der Wohnung, der die Wohnung unbewohnbar machte. Zu diesem Zeitpunkt wohnten die Beklagte zu 2), die Lebensgefährtin des Beklagten zu 1), mit ihren beiden Kindern und die Beklagte zu 3) in der Wohnung. Der Beklagte zu 1) hatte schon vorher die Wohnung verlassen. Die Beklagte zu 3) zog nach dem Brand aus. Der Kläger hatte mit Schreiben vom 09.12.1992 das Mietverhältnis wegen unerlaubter Drittüberlassung gekündigt und diese Kündigung am 04.06.1993 wiederholt, unter anderem gestützt auf rückständige Miete weil der Beklagte zu 1) seit Januar 1993 seine Mietzahlungen eingestellt hatte.

Der Kläger hat ein Gutachten des Sachverständigen R. eingeholt und behauptet, der Brand sei durch Lagerung von Papier in der Nähe des Heizkessels entstanden.