Die Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von 216,53 DM gegen die Beklagte zu. Denn die Beklagte hat den Mietzins in den Monaten März und April 1994 sowie November und Dezember 1994 und schließlich Januar bis März 1995 jeweils zu Recht um 20 DM bzw. 25 DM gemindert.
Die Mietminderung tritt gemäß §
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