AG Bad Schwartau, vom 20.02.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 807/95
Mietminderung und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Schadstoffbelastung durch PCP und Lindan
LG Lübeck, Urteil vom 06.11.1997 - Aktenzeichen 14 S 135/97
DRsp Nr. 2001/14185
Mietminderung und außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses bei Schadstoffbelastung durch PCP und Lindan
1. Befinden sich in Holzbauteilen einer Wohnung Schadstoffe wie PCP und Lindan, so ist der Mieter aufgrund der hierauf beruhenden Gesundheitsgefährdung zur außerordentlichen Kündigung eines befristeten Mietvertrages berechtigt. Dabei bedarf es nicht des Nachweises einer konkret eingetretenen Gesundheitsbeschädigung.2. Eine Minderung des Mietzinses kommt jedoch nicht in Betracht, solange eine schädliche Schadstoffkonzentration nicht nachgewiesen ist.
Normenkette:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.; BGB § 544;
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist - sachlich nur teilweise begründet.
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