LG Köln - Urteil vom 29.01.2003
0 S 237/02
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) § 536 Abs. 1 (n.F.) ;
Fundstellen:
DRsp I(133)865c
NZM 2003, 278
WuM 2003, 265
ZMR 2003, 429

Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche

LG Köln, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 0 S 237/02

DRsp Nr. 2003/16752

Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen von der vertraglich vereinbarten Wohnfläche

Wird die im Mietvertrag rechtsverbindlich vereinbarte (hier: ohne einschränkenden Zusatz mehrfach genannte) Wohnfläche tatsächlich unterschritten, so liegt ein die Mietminderung begründender Mangel der Mietsache vor, sofern die Abweichung die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Dies ist jedenfalls bei einer Flächenabweichung von rund 19 % (hier: 89 qm statt angegebener 110 qm) zu bejahen, ohne dass es darauf ankommt, ob der Mieter in der Nutzung der Wohnung durch die Mindergröße konkret beeinträchtigt worden ist.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 (a.F.) § 536 Abs. 1 (n.F.) ;

Hinweise: