OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.11.2000
9 U 93/00
Normen:
BGB § 633 § 459 ; WEG § 43 ;
Fundstellen:
BauR 2001, 1298 (Ls)
BauR 2001, 999 (Ls)
NJW-RR 2001, 523
NZBau 2001, 318
NZM 2001, 393
OLGReport-Düsseldorf 2001, 269
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 24.02.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 401/99

Müllcontainer als Mangel

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2000 - Aktenzeichen 9 U 93/00

DRsp Nr. 2001/9886

Müllcontainer als Mangel

Mängel einer Eigentumswohnung infolge eines planwidrig vom Bauträger geschaffenen Müllcontainerplatzes.

Normenkette:

BGB § 633 § 459 ; WEG § 43 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung hat Erfolg; das Haupt- und Hilfsantrag abweisende Urteil des Landgerichts ist daher abzuändern.

Die Klägerin kann die mit ihrem Hauptantrag begehrte Beseitigung des Müllcontainerplatzes in den Außenanlagen der Wohnungseigentumsanlage ... gemäß § 633 Abs. 1 BGB von der Beklagten verlangen. Es handelt sich insoweit um die Nachbesserung der mangelhaft erbrachten Werkleistungen der Beklagten.

1.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Zwar dürfte zumindest eine werdende Wohnungseigentümergemeinschaft vorliegen, so dass der Klägerin bereits vor Eintragung ins Grundbuch ein Antragsrecht gemäß § 43 WEG zustehen würde (vgl. dazu BayObLGZ 1990, 101, 106). Vorliegend macht die Klägerin jedoch vorrangig vertragliche Ansprüche gegen ihre Vertragspartnerin geltend. Diese sind vor dem Prozessgericht zu verfolgen. Die Klägerin kann daher nicht darauf verwiesen werden, die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Beseitigung von baulichen Änderungen in Anspruch zu nehmen (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 1983, 320).

2.