BayObLG - Beschluß vom 19.02.1999
2Z BR 140/98
Normen:
FGG § 20a, WEG § 22 Abs. 1, § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
WuM 2000, 148
Vorinstanzen:
LG Bayreuth, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 19/98
AG Bayreuth UR II 25/97 ,

Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

BayObLG, Beschluß vom 19.02.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 140/98

DRsp Nr. 1999/6283

Mündliche Verhandlung vor dem Beschwerdegericht in Wohnungseigentumssachen

»1. Das Beschwerdegericht hat in Wohnungseigentumssachen vor der voll besetzten Kammer mündlich zu verhandeln. Über das ausdrückliche Verlangen eines Beteiligten, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, darf es sich grundsätzlich nicht hinwegsetzen.2. Die Erledigung der Hauptsache ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.3. Es bleibt offen, ob der Einbau einer Gaszentralheizung in einer bisher mit Einzelöfen beheizten Wohnanlage angesichts heutiger Wohnverhältnisse eine modernisierende Instandsetzung darstellt.«

Normenkette:

FGG § 20a, WEG § 22 Abs. 1, § 44 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer aus 45 Wohnungen bestehenden Anlage; der weitere Beteiligte ist der Verwalter. Die Antragstellerin hat das Wohnungseigentum Nr. 21 am 27.11.1996 durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben.

Die Wohnungen wurden mit Einzelöfen beheizt. In der Versammlung vom 27.5.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt (TOP) II 4:

Eine Gaszentralheizung wird eingebaut, mit der Maßgabe, daß die Eigentümer, die bereits eine Modernisierungsmaßnahme der Heizanlage durchgeführt haben (z.B. Nachtspeicheröfen, Etagenheizung) den finanziellen Kompromißvorschlag des Verwalterbeirats annehmen werden.