BayObLG - Beschluß vom 22.07.1999
2Z BR 159/98
Normen:
FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 4 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 47
WuM 2000, 381
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 20639/97
AG München UR II 1146/96 ,

Nachholung der unterlassenen Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht

BayObLG, Beschluß vom 22.07.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 159/98

DRsp Nr. 1999/8853

Nachholung der unterlassenen Beteiligung durch das Rechtsbeschwerdegericht

»1. Die vom Landgericht unterlassene Beteiligung muß nicht immer zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung führen; die Beteiligung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nachgeholt werden, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht notwendig ist und es nur darum geht, dem Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren (Einschränkung der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluß an BGH FGPrax 1998, 15).2. Zur Fassung der Entscheidungsformel, wenn ein Wohnungseigentümer zur Beseitigung einer baulichen Veränderung und zur Wiederherstellung des früheren Zustands verpflichtet wird.3. Zu den wechselseitigen Rechten und Pflichten, die sich für die Wohnungseigentümer aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergeben können.«

Normenkette:

FGG § 27 Abs. 1 Satz 2; WEG § 10 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 43 Abs. 4 ; ZPO § 551 Nr. 5 ;

Gründe: