BayObLG - Beschluß vom 24.06.1999
2Z BR 48/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1060
Vorinstanzen:
LG München I, vom 18.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 10166/98
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 663/97

Nachteilhafte bauliche Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 48/99

DRsp Nr. 1999/7908

Nachteilhafte bauliche Veränderung

»1. Keine baulichen Veränderungen sind Maßnahmen, durch die ein dem Aufteilungsplan oder den für die Erstherstellung maßgeblichen Bauplänen entsprechender Zustand erstmalig hergestellt wird.2. Wird der optische Gesamteindruck einer Wohnanlage durch eine Baumaßnahme verändert, kann ein Nachteil zu verneinen sein, wenn sie aufgrund einer dichten Bepflanzung nicht sichtbar ist.3. Ein Nachteil ist zu bejahen, wenn eine bauliche Veränderung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer einer aus zwei Wohnblocks bestehenden Wohnanlage, die über einen gemeinschaftlichen Zugangsweg verfügt.