BayObLG - Beschluß vom 12.08.1999
2Z BR 39/99
Normen:
FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
NZM 1999, 1146
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 14 T 10693/98
AG Erlangen 7 UR II 51/98 ,

Nachteilige Auswirkungen baulicher Maßnahmen

BayObLG, Beschluß vom 12.08.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 39/99

DRsp Nr. 1999/9374

Nachteilige Auswirkungen baulicher Maßnahmen

»1. Die Gefahr, daß die Duldung der von einem Wohnungseigentümer vorgenommenen baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu weiteren, das Erscheinungsbild der Wohnanlage stärker umgestaltenden Maßnahmen anderer Wohnungseigentümer führen könnte, kann für sich allein die Feststellung nicht ersetzen, daß eine bauliche Veränderung zu einer nicht ganz unerheblichen nachteiligen Veränderung des optischen Erscheinungsbilds der Wohnanlage geführt hat. Es kann aber im Rahmen einer etwa vorzunehmenden Interessenabwägung als zusätzliches Argument Bedeutung haben.2. Entscheidet das Gericht ohne Zuziehung eines Sachverständigen darüber, ob eine bauliche Maßnahme (hier Belastung des Flachdachs mit Steinen zur Sicherung einer dort aufgestellten Funkantenne) nachteilige Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum hat, so muß es in nachvollziehbarer Weise seine Sachkunde darlegen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ; ZPO § 286 ;

Gründe: