BayObLG - Beschluß vom 29.09.1999
2Z BR 75/99
Normen:
WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2000, 392
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 17636/97
AG München UR II 354/97 ,

Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

BayObLG, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen 2Z BR 75/99

DRsp Nr. 1999/11312

Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

»Die Feststellung, ob eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eine nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage darstellt, liegt grundsätzlich auf tatrichterlichem Gebiet. Dies gilt auch für die Frage, ob die bauliche Veränderung von außerhalb der Wohnung des betreffenden Eigentümers überhaupt sichtbar ist.«

Normenkette:

WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1 ;

Gründe: