BayObLG - Beschluß vom 24.03.1994
2Z BR 12/94
Normen:
FGG § 27 ; WEG § 14, § 22 Abs. 1, § 48 Abs. 2 ;

Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung

BayObLG, Beschluß vom 24.03.1994 - Aktenzeichen 2Z BR 12/94

DRsp Nr. 1995/1313

Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage als nicht hinzunehmende Beeinträchtigung

»1. Ist ein Verfahren ohne weitere Ermittlungen entscheidungsreif, so kann das Rechtsbeschwerdegericht auch dann selbst in der Sache entscheiden, wenn das Landgericht die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen hat. 2. Eine von den übrigen Wohnungseigentümern nicht hinzunehmende Beeinträchtigung im Sinn von § 22 Abs. 1, § 14 Nr. 1 WEG kann auch in der nachteiligen Veränderung des optischen Gesamteindrucks der Wohnanlage bestehen. Ob dies der Fall ist, ist nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. 3. Zu den Grundsätzen für die Bemessung des Geschäftswerts und der Beschwer, wenn die Beseitigung einer baulichen Veränderung wegen der Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage begehrt wird.«

Normenkette:

FGG § 27 ; WEG § 14, § 22 Abs. 1, § 48 Abs. 2 ;

Gründe: